Akten Aufbewahrungsfristen

Wann was mit Augustin vernichtet werden darf.

Die Aufbewahrungsfristen für Akten.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§§ 238, 257, 261 HGB). Aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Aufbewahrungsvorschriften nach § 147
Abgabenordnung (AO) zu erfüllen.

Neben den o.g. Vorschriften finden sich weitere unterschiedliche Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen in diversen Gesetzen und Verordnungen so z.B.:

  • Produkthaftungsgesetz ProdHaftG
  • Steuerrecht EStG, KStG, GewStG
  • Zivilrecht BGB, ZPO
  • Aktiengesetz AktG
  • Banken- und Versicherungsgesetz
  • Beamtenrecht
  • Röntgenverordnung RöV
  • Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe EfbV
  • Strahlenschutzverordnung StrlSchV

Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und zur Aufbewahrung von Schriftgut stimmen nur zum Teil überein. Aus steuerlichen Gründen sind sämtliche Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen (wie z.B. DVD Datenträger und Mikrofilme) aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die handelsrechtlichen Vorschriften haben damit für die betriebliche Praxis nicht die Bedeutung, wie sie den steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zukommt. Im Folgenden werden daher vornehmlich die steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen dargestellt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist gem. der Abgabenordnung (§147) mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Jahresabschluss aufgestellt worden ist. Daraus ergibt sich, dass die Aufbewahrungsfrist aller zum Jahresabschluss gehörenden Unterlagen ebenfalls mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Jahresabschluss erstellt wurde.

Kürzere Aufbewahrungsfristen nach Bürokratieentlastungsgesetz IV  
Zum 01. Januar 2025 ist das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) in Kraft getreten. Dadurch haben sich die gesetzlichen Vorgaben zur Aufbewahrung von Unterlagen geändert. Die Fristen werden verkürzt und Unternehmen erhalten mehr Flexibilität bei der Dokumentenverwaltung.

Was ist das BEG IV?
Das BEG IV (Bürokratieentlastungsgesetz) zielt darauf ab, den Bürokratieaufwand für Unternehmen zu reduzieren und Prozesse effizienter zu gestalten. Eine zentrale Änderung betrifft die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerlich relevante Unterlagen.

Was ändert sich bei den Aufbewahrungsfristen?
Seit Januar 2025 gilt für Buchungsunterlagen eine neue Aufbewahrungsfrist von nur noch 8 Jahren. Bisher waren es 10 Jahre. Die neue Regelung ermöglicht Unternehmen, alte Unterlagen früher zu vernichten. Unterlagen wie Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse usw. bleiben von den Regelungen ausgenommen und müssen weiterhin 10 Jahre aufbewahrt werden. Es besteht trotzdem weiter Unsicherheit Obwohl das BEG IV rechtsgültig verabschiedet wurde, zeigen sich Steuerberater, Industrie- und Handelskammern sowie viele Unternehmen zurückhaltend bei der praktischen Umsetzung der neuen Regelung. Die genaue Anwendung der verkürzten Fristen ist im letzten Detail nicht abschließend geklärt.

Klar ist, dass Sie Eingangs- und Ausgangsrechnungen nur noch 8 Jahre aufbewahren müssen. (Ausgenommen sind Rechnungen, die Anlagegüter betreffen, die einer Abschreibung unterliegen.) Damit schafft die neue Regelung in jedem Falle eine gute Möglichkeit, Platz in Ihrem Archiv zu schaffen! 

Wir sorgen dafür, dass Ihre alten Akten oder Datenträger fachgerecht entsorgt werden. Dafür sind wir zertifiziert.

KategorieGesetzliche Aufbewahrungsfrist (Jahre)Die Unterlagen der folgenden Jahrgänge
können ab 01. Januar 2025 vernichtet werden
A
An-, Ab- und Ummeldungen der AOK und Ersatzkassen062019
Angebotsunterlagen, die nicht zum Auftrag geführt haben0/
Angebotsunterlagen, die zum Auftrag geführt haben062019
Anlagevermögen082017
Anlageverzeichnisse082017
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage062019
Anwesenheitsliste (z.B. Stempelkarten) soweit für Lohnbuchhaltung erforderlich082017
B
Bankauszüge, Bankbelege082017
Beitragsabrechnungen zur Sozialversicherung082017
Belastungsanzeigen (intern und extern)082017
Belege, Sammelbelege, Beleglisten soweit Buchungsunterlagen082017
Bestell- und Auftragsunterlagen062019
Beteiligungsunterlagen082017
Betriebsabrechnungsbögen082017
Betriebskostenabrechnungen082017
Betriebstagebücher (EfbV)052020
Bewirtungsunterlagen082017
Bilanzen082017
Bilanzen und Bilanzanlagen082017
Buchungsanweisungen082017
Bürgschaftsinformationen (nach Vertragsende)062019
D
Darlehensunterlagen082017
Dateien (soweit Verfahrensdokumentationen) (§ 47 AO)082017
Dauerauftragsunterlagen062019
Debitorenbuchhaltung082017
Depotbücher, Depotauszüge und Depotbestätigungen082017
Doppelbesteuerungsunterlagen062019
E
EDV-Unterlagen, soweit zum Verständnis der Buchführung erforderlich (z. B. Ablaufdiagramme,
Blockdiagramme und ähnliche Organisationsbeschreibungen)
082017
Effektenkassenquittungen, Effektenempfangsbescheinigungen (soweit Buchungsbelege), Effektenb.082017
Einheitswertunterlagen082017
E-Mails mit steuerrelevantem Inhalt082017
Essenmarkenabrechnungen082017
F
Fahrtkostenerstattungsunterlagen082017
Frachtbriefe082017
Freistempelabrechnungen082017
G
Gebäude- und Grundstücksunterlagen (Bauakten, Baupläne, Schätzungen, Genehmigungen,
Abrechnungen über Anschaffungs- oder Herstellungskosten), soweit Inventar
082017
Gehaltslisten082017
Geschäftsberichte082017
Geschäftsbriefe062019
Geschenknachweise082017
Gesellschafterversammlung /-beschlüsse (Protokolle und sonstige Unterlagen)082017
Gewinn- und Verlustrechnungen082017
Grundbuch- und Journalblätter, wenn Inventare082017
Gründungsakten der Gesellschaft082017
Gutachten082017
Gutschriften, Gutschriftsanzeigen082017
H
Handelsbriefe062019
Handelsbücher082017
Hauptbücher082017
Hauptversammlungen (Beschlüsse, Protokolle, sonstige Unterlagen)082017
I
Inkassobücher, -karteien, -quittungen082017
Inventare, Inventarnachweise082017
Inventurunterlagen für Bilanzierungszwecke082017
J
Jahresabschluss082017
Jahreslohnnachweise für Berufsgenossenschaften082017
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent082017
K
Kassenberichte082017
Kassenbücher und -blätter082017
Kassenzettel082017
Kontenpläne und -änderungen082017
Kontoauszüge082017
Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte082017
Kostenträgerrechnungen082017
Krankenhaus-Buchführungsunterlagen082017
Kreditorenbuchhaltung082017
L
Lastschriftanzeigen082017
Lieferscheine, wenn Buchungsunterlagen082017
Lohnkontenarten082017
Lohnlisten082017
Lohnsteuer-Jahresausgleichsunterlagen (für Arb./Angest.)082017
M
Mahnvorgänge062019
Maschinenkarteikarten (Inventur)082017
Mietverträge (nach Vertragsende)062019
N
Nebenbücher082017
O
Offenbarungseidanträge062019
P
Pachtverträge (nach Vertragsende)062019
Patente und Patentunterlagen, nach Ablauf des Patents062019
Patientenakten (Krankengeschichte) ambulant und stationär301995
Pensionskassenunterlagen082017
Personalunterlagen062019
Pfändungsunterlagen082017
Prämienunterlagen, z. B. über Versicherungsprämien, soweit Buchungsunterlagen082017
Provisionsabrechnungen mit Unterlagen082017
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers082017
Q
Qualitätsmanagement-Unterlagen082017
Quittungen, wenn Buchungsunterlagen082017
R
Rechnungen und Rechnungsunterlagen082017
Rechtsstreitfälle mit allen Unterlagen, Klageakten – nach Verfahrensabschluss062019
Reisekostenabrechnungen082017
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)082017
S
Saldenbilanzen082017
Saldenlisten082017
Scheck- und Wechselunterlagen082017
Schriftwechsel062019
Schriftwechsel (auch innerbetrieblich)062019
Sozialversicherungsunterlagen062019
Spendenbescheinigungen082017
Strahlenschutz-Anwendungen (Röntgenaufnahmen-RöV)*082017
Strahlenschutz-Anwendungen (Röntgenbehandlung-RöV)*301995
Strahlenschutzbelehrungen (RöV)*301995
Strahlenschutzgesundheitsakte (RöV)*301995
Strahlenschutzmessergebnisse (RöV)*301995
T
Telefonkostennachweise082017
U
Überstundenlisten082017
Unterlagen über dubiose Forderungen, Dubiosenbücher082017
V
Vermögensverzeichnis082017
Versand- und Frachtunterlagen082017
Versorgungsunterlagen, soweit Buchungsunterlagen082017
VwL-Unterlagen082017
W
Wareneingangs- und -ausgangsbücher082017
Wechsel082017
Z
Zessionen082020
Zinsabrechnungen082020
Alle Angaben sind ohne Gewähr

*) § 28 (3) RöV : Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind 30 Jahre lang nach der letzten Behandlung aufzubewahren.
Röntgenbilder und die Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen sind zehn Jahre lang nach der letzten Untersuchung
aufzubewahren. Die Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind
bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren. …….