Häufig gestellte Fragen zum Rückwärtsfahrverbot für Müllwagen.

Bundesweit kommt es in vielen Städten und Kommunen zu Umstellungen bei Entsorgern, da die Entsorgungsfahrzeuge nicht mehr in alle Straßen fahren. Nachfolgend haben wir häufig gestellte Fragen zum Thema Rückwärtsfahrverbot für Müllwagen für Sie zusammengestellt und beantwortet.

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[toggle-item item=“1. WARUM FÄHRT DAS ENTSORGUNGSFAHRZEUG NICHT MEHR IN MEINER STRASSE?“ collapse=“no“]
Grund hierfür sind Vorschriften der Berufsgenossenschaften, den sogenannten Unfallverhütungsvorschriften, die vorsehen, dass bei der Entsorgung in Sackgassen ohne geeignete Wendemöglichkeit das Rückwärtsfahren generell verboten ist. Die Unfallverhütungsvorschriften legen für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz fest.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
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[toggle-item item=“2. BISHER IST ES DOCH IMMER ALLES GUT GEGANGEN, WARUM WIRD JETZT ETWAS GEÄNDERT?“]
Statistisch kann eine steigende Anzahl gefährlicher Situationen, in die Müllwerker im Straßenverkehr verwickelt werden, verzeichnet werden. Vor allem ältere Mitmenschen sind immer wieder gefährdet. Allein 2016 hat es sechs tödliche Unfälle gegeben, durchschnittlich werden bundesweit knapp 3000 Unfälle gezählt, in denen Müllwerker involviert sind. Ein entscheidender Grund, warum die bestehenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Verkehr künftig noch konsequenter umgesetzt werden sollen. Zudem soll die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, wie zum Beispiel Kinder auf ihrem Weg zur Schule, noch weiter erhöht werden.
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[toggle-item item=“3. GIBT ES AUSNAHMEN FÜR DAS RÜCKFAHRVERBOT?“]
Grundsätzlich ist das Rückwärtsfahren zu vermeiden. In manchen Fällen ist dies jedoch nicht möglich. Zum Beispiel, wenn parkende Autos die Wendemöglichkeit blockieren, dies bei der Einfahrt aber nicht ersichtlich war. Dann darf das Fahrzeug mit einem Einweiser rückwärts wieder aus der Straße fahren. Außerdem kann in bestimmten Ausnahmefällen nach vorheriger Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen rückwärts gefahren werden. Es müssen hier jedoch Mindeststandards eingehalten werden: So darf die Strecke nicht länger als 150 Meter sein. Auf beiden Seiten muss immer ein Freiraum von mindestens 0,5 Metern gewährleistet sein. Die Sicht muss auf der ganzen Wegstrecke frei sein (keine Bäume, Äste, Strauchwerk etc.). Es muss immer ein Einweiser dabei sein, der jederzeit sichtbar sein muss.
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[toggle-item item=“4. UNSERE STRASSE HAT EINE WENDEMÖGLICHKEIT, TROTZDEM FÄHRT DAS ENTSORGUNGSFAHRZEUG NICHT MEHR HINEIN. WARUM NICHT?“]
Dann ist dies keine geeignete Wendemöglichkeit. Damit ein Entsorgungsfahrzeug wenden kann, muss der Wendekreis einen Mindestdurchmesser von 22 Metern haben. Die Zufahrt muss dabei mindestens 5,50 Meter breit sein. Dieser muss in der Mitte frei befahrbar sein (keine Pflanzinsel).
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[toggle-item item=“5. GIBT ES ASSISTENZSYSTEME MIT DENEN RÜCKWÄRTS GEFAHREN WERDEN DARF?“]
Assistenzsysteme, wie Rückfahrkameras, zeigen häufig nur Ausschnitte. Dies hilft zwar bei der Vermeidung von Unfällen, ist aber nicht durchgängig sicher. So werden z.B. hinter dem Fahrzeug kreuzende Fahrradfahrer erst zu spät von der Technik erkannt. Aus Sicht der Berufsgenossenschaft gibt es noch keinen verlässlichen Rundum-Schutz und somit ersetzen Assistenzsysteme den Einweiser daher nicht.
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